Die Bibliothek des Bundesamtes
für Zivilschutz (BZS) leitet ihre langjährige Informationsvermittlungs-Tätigkeit
von einer gesetzlich festgelegten Aufgabe ab. In § 4 (2) 5, zweiter
Halbsatz des heute gültigen Zivilschutzgesetzes ist die bibliothekarische
Aufgabe des BZS festgelegt: "Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen
auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung". Wie kam diese Aufgabe in das
Gesetz und warum wurde sie so formuliert?
In den Akten des Bundesministeriums
des Innern (BMI) aus den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland ist
die Geschichte der Errichtung der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz
(BAfzL) im Jahre 1953 zu finden. Die historisch interessanten Bände
1 bis 6 aus den Jahren 1952 bis 1956 werden im Bundesarchiv, Zwischenarchiv
Sankt Augustin aufbewahrt (Signatur B 106 / 50264 - 50266).
Der erste Band trägt den Titel
"Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, Errichtung" und hat das Aktenzeichen
ZB 4/5-21/1. Das erste Schreiben vom 31.März 1952 wurde vom federführenden
Referat des BMI, nämlich ZB 4/5 erstellt. Es umfasst 7 Seiten mit
zahlreichen handschriftliche Anmerkungen und enthält Vorschläge
zu den Aufgaben und zu dem Aufbau der künftigen BAfzL. Der unterzeichnende
Referent orientiert sich an den Aufgaben der früheren Reichsanstalt
für Luftschutz (RAfL), einer Reichsbehörde, die am 01.04.1935
aus der früheren preußischen Luftschutz- und Luftpolizeischule
hervorging1. Einen Hinweis auf die bibliothekarische Aufgabe
der künftigen BAfzL findet man auf Seite 5 des o.g. Schreibens. Bei
den Aufgaben der Abteilung II "Lehrgänge" soll ein "Referat Bild,
Film und Schrifttum die Lehrtätigkeit der Abteilung mit Schaffung
und Bereitstellung von Vorführmaterial sowie durch die Auswertung
des einschlägigen Schrifttums unterstützen".
Das zweite Schriftstück in den
Akten ist die korrigierte Fassung des ersten Schreibens. Die Anmerkungen
wurden in den Text eingearbeitet. Interessant ist eine Anlage, die eine
Planung für einen Nachtrag zum Haushaltsplan 1952 enthält.
Beim Einzelplan VI, Kapitel 18, Titel
13 wird unter anderem veranschlagt:
1. Beschaffung von Büchern und
Druckschriften: 8.000
2. Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften,
GVBl.: 4.000
3. Buchbindearbeiten: 1.000
Summe: 13.000
Der Punkt 1 wurde nachträglich
gestrichen. Die neue Summe ist 5.000 und als Anteil für das laufende
Haushaltsjahr sind nur 3.700 vorgesehen.
In dem Band 2 der Akten "Bundesanstalt
für zivilen Luftschutz, Errichtung" befindet sich der erste Entwurf
des "Erlasses über die Errichtung einer Bundesanstalt für zivilen
Luftschutz". Unter Ziffer 2 (1) "Die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz
hat folgende Aufgaben:" findet man als Punkt a) "Die Sammlung von Nachrichten
und die Auswertung der Forschungsergebnisse des In- und Auslandes auf dem
Gebiet des zivilen Luftschutzes". Es wurden mehrere handschriftliche Verbesserungen
eingefügt: aus Punkt a) wurde c), aus "von Nachrichten" wurde "aller
Zeitschriften" und aus "die Auswertung der Forschungsergebnisse" wurde
"des Schrifttums". Der verbesserte Satz lautete also: "die Sammlung aller
Zeitschriften des In- und Auslandes und des Schrifttums des zivilen Luftschutzes
und deren Auswertung".
Am 19. Januar 1953 gibt das Referat
ZB 4 den Entwurf des Erlasses zur Mitzeichnung an ZB 1. Der Text des Punktes
c) lautet nun: "Die Sammlung aller Ergebnisse der in- und ausländischen
Forschung auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes und ihre Auswertung".
Am 10. Mai 1953 erstellt das Referat
ZB 4 eine korrigierte Fassung des Erlass-Entwurfs. Der Text des Punktes
c) lautet: "die Sammlung von Nachrichten des In- und Auslandes auf dem
Gebiet des zivilen Luftschutzes".
Am 02. Oktober 1953 wird eine neue
Fassung des Erlasses mit Änderungen zu den Akten genommen. Der Punkt
c) blieb zunächst unverändert. Später wurde "von Nachrichten"
gestrichen und "und die Verwertung von Veröffentlichungen" eingefügt.
Mit Schreiben des BMI vom 21.10.53
wird der Entwurf des Erlasses an BMF, BMWi und BMBau gesandt und zu einer
Besprechung am 29.10. eingeladen. Laut Vermerk des Referates ZB 4/5 vom
30.10.53 über die Ergebnisse der Ressortbesprechung soll in Ziff.
II (1) Punkt c) das Wort "Verwertung" durch "Auswertung" ersetzt werden.
In der Fassung des Erlasses vom 05.11.53 ist dieses berücksichtigt.
Mit Schreiben des BMI vom 30. Nov.
1953 wird der Entwurf des Erlasses als Kabinettsache an das Bundeskanzleramt
gesandt. Wird der Punkt c) im Entwurf des Schreibens noch mit "Nachrichten
des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes" angeführt,
ist die Reinschrift verbessert und der Punkt c) lautet: "die Sammlung und
Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet
des zivilen Luftschutzes". Die Reinschrift der Kabinettsvorlage ist vom
damaligen Bundesminister des Innern Dr. Gerhard Schröder abgezeichnet.
Als TOP 10 wird in der 12. Sitzung
des Bundeskabinetts am 11.12.1953 die Vorlage des Erlasses über die
Errichtung der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz behandelt. Zitat
aus dem Protokoll: Das Kabinett [...] stimmt der Vorlage des Bundesministers
des Innern zu2.
Im GMBl3 1953, Heft 36 vom
30.12.1953, S. 577 wurde der Erlass mit Datum vom 11. Dezember 1953 bekanntgegeben
und somit war die BAfzL offiziell errichtet. Der Text der Ziffer II (1)
Punkt c) war damit auch amtlich: "die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen
des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes".
Am 26. Mai 1954 bittet der BMI den
BMF um "Freigabe von Haushaltsmitteln bei Kap. 06 18 - Bundesanstalt für
zivilen Luftschutz - Rechnungsjahr 1954".
Zitat: "Da die Bundesanstalt für
zivilen Luftschutz mit Büchern und Druckschriften ausgestattet werden
muß, bitte ich, von dem im Rechnungsjahr 1953 bei Kap. 06 18, Titel
872 verbliebenen Ausgabenrest von 7.000 DM zunächst einen Betrag von
2.500 DM zur Verwendung im Rechnungsjahr 1954 freizugeben."
Im Sommer des Jahres 1954 schreibt
der BAfzL-Präsident Hampe einen Beitrag4 über die
Aufgaben der neuen Bundesanstalt. Auf Seite 169 kommentiert er die bibliothekarischen
Aufgaben: Die in dem Erlaß zur Errichtung der Bundesanstalt festgelegten
weiteren Einzelaufgaben sehen ferner [...] die Sammlung und Auswertung
von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen
Luftschutzes vor. [...] ebenso muß an einer fachlichen Stelle der
Gesamtüberblick über alle Vorgänge des In- und Auslandes
auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes, soweit sie durch Veröffentlichungen
bekannt werden, geschaffen werden. Erst die Bereitstellung dieses Materials
bietet für die lückenlose Beurteilung und Behandlung der einzelnen
Fragen des zivilen Luftschutzes eine geeignete Grundlage und wird auch
wertvolle Hinweise und Anregungen für die Weiterarbeit bringen können.
Die Betätigung der Bundesanstalt [auf diesem Aufgabengebiet] wird
somit sowohl der Arbeit der ministeriellen Stellen wie aller am Luftschutz
beteiligten Kreise nutzbar gemacht werden können, aber wiederum der
eigenen Lehr- und fachlichen Untersuchungstätigkeit zugute kommen.
Die bibliothekarischen Aufgaben der
Bundesanstalt werden hier grundlegend bestimmt, der Sammelauftrag und die
Nutzergruppen klar ins Auge gefasst.
In einem weiteren Beitrag5
für die Zeitschrift "Ziviler Luftschutz" schreibt Hampe eineinhalb
Jahre später, dass die Bundesanstalt "nicht sofort gleichzeitig" alle
zugewiesenen Aufgaben durchführen konnte. "Einige besonders dringliche
Hauptgruppen schälten sich heraus: [...] Die Zusammenfassung der gesamten
für das Fachgebiet Luftschutz in Betracht kommenden in- und ausländischen
Literatur".
Auf Seite 4 des o.g. Beitrags erklärt
er die Durchführung dieser Aufgabe genauer: Die zentrale Erfassung
der Fachliteratur: Als Lehrinstitut und als fachliches Zentralinstitut
muß die Bundesanstalt bestrebt sein, allmählich die gesamte
einschlägige in- und ausländische Fachliteratur zu erfassen und
zu katalogisieren. Hier muß jede Einzelheit dieses Fachgebietes und
die laufende Weiterentwicklung der verschiedenen Fragenkomplexe erkennbar
festgelegt sein. Das erfordert eine Bücherei, in der neben den grundlegenden
Werken diejenige Literatur aus der Medizin, der Chemie, der Physik, des
Bauwesens und der Elektrotechnik enthalten sein muß, die für
die Fragen des zivilen Luftschutzes von speziellem Interesse ist. Es bedingt
weiter eine ständige Auswertung der entsprechenden Fachzeitschriften
des In- und Auslandes, eine Übernahme aller amtlichen Veröffentlichungen
und sonstiger Mitteilungen zum Fachgebiet, eine laufende Übersicht
über die Veröffentlichungen in der Presse über die Fragen
des zivilen Luftschutzes und schließlich eine Sammlung aller Dokumente
und Berichte über den Luftschutz aus der Vorkriegszeit und den Kriegsjahren.
Es ist ersichtlich, daß die Zusammenfassung sich erst im Laufe einer
gewissen Zeit ermöglichen läßt. Wichtig ist, daß
die Zielsetzung frühzeitig erkannt und die dazu erforderlichen Maßnahmen
folgerichtig eingeleitet werden. So konnte die Bundesanstalt im ersten
Jahr ihres Bestehens wenigstens die Anfänge und Grundlagen auch auf
diesem Gebiet legen. Sie verfügt heute über eine immerhin ansehnliche
Bücherei von mehreren hundert Werken, eine Zeitschriftenstelle, in
der etwa 80 in- und ausländische Publikationen laufend verfolgt werden,
wovon rund 3000 fachlich interessierende Aufsätze katalogisiert wurden,
und ein Zeitungsarchiv, in dem alle Zeitungsausschnitte, die von Interesse
sein können, festgehalten werden. Hieran schließt sich eine
Stelle für Übersetzungen, um das ausländische Material der
Benutzung zu erschließen.
Hier taucht also zum ersten Mal explizit
die Bücherei auf und Hampe beschreibt die ersten Erfolge in der bibliothekarisch-dokumentarischen
Tätigkeit der Bundesanstalt.
Doch die Bundesanstalt wurde bereits
1957 organisatorischen Änderungen unterworfen: Am 08. Juli 19576
verfügte der BMI die Errichtung der Bundesdienststelle für zivilen
Bevölkerungsschutz. Außer der BAfzL werden die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk, die Planungsgruppen für die Warnämter
und das Versuchswarnamt Düsseldorf dem Leiter der Bundesdienststelle
unterstellt.
Zurück zu der Aufgabe "Sammlung
und Auswertung von Veröffentlichungen", die nun von der BAfzL in der
Bundesdienststelle für zivilen Bevölkerungsschutz wahrgenommen
wurde. Aus dem Entwurf des Haushaltsplans 1958 sind folgende Angaben über
die Bücherei (Kap. 06 19, Titel 202) zu entnehmen:
Ist-Ergebnis für 1956: 33.000,-
DM
Betrag für 1957: 54.000,- DM
Betrag für 1958: 65.000,- DM
Die Erläuterungen zu Titel 202
lauten:
Veranschlagt sind:
1. Beschaffung von Büchern, Landkarten
und Druckschriften: 36.500,- DM
2. Beschaffung von Zeitschriften, Zeitungen,
GVBl: 25.800,- DM
3. Sonstiges: 2.700,- DM
Summe: 65.000,- DM
Die Ausstattung des Bundesamtes mit
den grundlegenden wissenschaftlichen Werken auf den Gebieten der Medizin,
Physik und Chemie sowie den anderen technischen und wissenschaftlichen
Fachgebieten, soweit sie für den zivilen Bevölkerungsschutz von
Interesse sind, erfordert zwingend die Erhöhung des Ansatzes um 11.000
DM.
Im Stellenplan des Referates 6 (Presse,
Information, Werbung, Bücherei, Archiv) sind für 1958 zehn Stellen
vorgesehen.
Die Arbeit der Bücherei des Bundesamtes
für zivilen Bevölkerungsschutz sollte also durch verbesserte
finanzielle und gute personelle Ausstattung gefördert werden.
In dem endgültigen Haushaltsplan
für 1958 waren dann beim Kapitel 06 19, Titel 202 (Seite 339) nur
noch 50.000 DM veranschlagt. Unter Berücksichtigung der Preissteigerung
entspricht die Kaufkraft von 50.000,- DM im Jahre 1958 heute einer Kaufkraft
von ca. 170.000,- DM.
Die erste gesetzliche Grundlage für
das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz war das Gesetz zur
Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom
05. Dezember 19587. Der § 2 (1), Punkt c) übernimmt
die Formulierung des Punktes c) des Erlasses über die Errichtung einer
Bundesanstalt für zivilen Luftschutz von 1953. Der § 2 (1) lautet:
Dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz obliegen folgende
bisher von der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz und der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk wahrgenommenen Aufgaben: [...] c) die Sammlung und
Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiete
des zivilen Luftschutzes.
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
vom 2. August 19768 wird das Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes
für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958 aufgehoben.
Das Bestehen der Behörde, der neue Name und die Aufgaben des Bundesamtes
werden in § 6 des Gesetzes über den Zivilschutz (ZSG) geregelt.
In § 6 (2) des ZSG heißt
es: Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des
Bundes [...] Dem Bundesamt für Zivilschutz obliegen insbesondere:
[...] 4. Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen des In- und
Auslandes auf dem Gebiet des Zivilschutzes. Damit wird die Formulierung
aus § 2 (1) Punkt c) des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für
zivilen Bevölkerungsschutz übernommen und statt "ziviler Luftschutz"
der nun allgemein verwendete Begriff "Zivilschutz" eingefügt. Die
Tätigkeit der Bibliothek des BZS wird dadurch inhaltlich nicht geändert.
Das ZSG von 1976 wurde 1997 durch Artikel
1 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes9 neu gefasst. Der Paragraph,
der die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilschutz regelt ist nun §
4. In dessen Abs. 2 lautet nun Punkt 5, 2. Halbsatz: die Sammlung und Auswertung
von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung. Die
neue Formulierung erweitert zwar das Spektrum des Erwerbungsprofils der
BZS-Bibliothek, diese hatte sich jedoch schon in der Vergangenheit nicht
nur als Zivilschutz- und Katastrophenschutz- sondern auch als Zivilverteidigungs-Informationsvermittlungsstelle
verstanden.
Es wäre langweilig, wenn es keine
weitere Änderung gäbe. Durch Artikel 3 des Haushaltssanierungsgesetzes10
vom 22.12.1999 wurde der § 4 des ZSG geändert und lautet in der
Fassung, die ab dem 01. Januar 2001 gelten wird: Zuständigkeit des
Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung. Abs. (1) Die Verwaltungsaufgaben
des Bundes nach diesem Gesetz werden dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen.
Abs. (2), Punkt 5, 2. Halbsatz bleibt unverändert. Das Bundesamt für
Zivilschutz wird es demnach als selbständige Behörde nicht mehr
geben. Die Planungen sehen eine Zivilschutz-Abteilung im Bundesverwaltungsamt
vor. Was diese organisatorische Änderung für die Bibliothek,
deren Aufgabe nach wie vor gesetzlich geregelt ist, bedeutet, bleibt abzuwarten.
Fazit der Spurensuche: die Aufgabe
der BZS-Bibliothek kann von der ersten Formulierung in einem Vermerk von
1952, über einen Errichtungs-Erlass von 1953, über zwei Gesetze
von 1958 und 1976, bis zum neuen ZSG von 1997 und zu dessen ab dem 01.01.2001
gültigen Fassung verfolgt werden.
1 Stubenrauch: Die Aufgaben
der Reichsanstalt für Luftschutz, S. 267 - 273
In: Der zivile Luftschutz / Hrsg.
von Knipfer und Hampe, 2. Aufl., Berlin, 1937
2 Die Kabinettsprotokolle
der Bundesregierung / hrsg. für das Bundesarchiv von Hans Booms. -
Boppard : Boldt, 1989. - Bd. 6, Berichtsjahr 1953, S. 562
3Gemeinsames Ministerialblatt
des Bundesministers des Innern [u.a.] / hrsg. vom BMI. - Köln : Heymanns
4Hampe: Die Aufgaben der
Bundesanstalt für zivilen Luftschutz,S. 165, 169 - 170
In: Ziviler Luftschutz 18 (1954),
7/8
5Hampe: Ein Jahr Bundesanstalt
für zivilen Luftschutz, S. 1 - 5
In: Ziviler Luftschutz 20 (1956),
1
6Hausanordnung Nr. 14/57
7BGBl I S. 893
8BGBl I S. 2046 ff.
9Gesetz zur Neuordnung des
Zivilschutzes (ZSNeuOG) vom 25. März 1997, BGBl I 726 ff.
10Gesetz zur Sanierung des
Bundeshaushalts (HSanG), BGBl. I S. 2534 ff.