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"Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung"
oder: Wieso wurde die Aufgabe der Bibliothek des Bundesamtes für Zivilschutz in einem Gesetz festgeschrieben?

von Nikolaus Ziske


 
 
Die Bibliothek des Bundesamtes für Zivilschutz (BZS) leitet ihre langjährige Informationsvermittlungs-Tätigkeit von einer gesetzlich festgelegten Aufgabe ab. In § 4 (2) 5, zweiter Halbsatz des heute gültigen Zivilschutzgesetzes ist die bibliothekarische Aufgabe des BZS festgelegt: "Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung". Wie kam diese Aufgabe in das Gesetz und warum wurde sie so formuliert?

In den Akten des Bundesministeriums des Innern (BMI) aus den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland ist die Geschichte der Errichtung der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz (BAfzL) im Jahre 1953 zu finden. Die historisch interessanten Bände 1 bis 6 aus den Jahren 1952 bis 1956 werden im Bundesarchiv, Zwischenarchiv Sankt Augustin aufbewahrt (Signatur B 106 / 50264 - 50266).

Der erste Band trägt den Titel "Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, Errichtung" und hat das Aktenzeichen ZB 4/5-21/1. Das erste Schreiben vom 31.März 1952 wurde vom federführenden Referat des BMI, nämlich ZB 4/5 erstellt. Es umfasst 7 Seiten mit zahlreichen handschriftliche Anmerkungen und enthält Vorschläge zu den Aufgaben und zu dem Aufbau der künftigen BAfzL. Der unterzeichnende Referent orientiert sich an den Aufgaben der früheren Reichsanstalt für Luftschutz (RAfL), einer Reichsbehörde, die am 01.04.1935 aus der früheren preußischen Luftschutz- und Luftpolizeischule hervorging1. Einen Hinweis auf die bibliothekarische Aufgabe der künftigen BAfzL findet man auf Seite 5 des o.g. Schreibens. Bei den Aufgaben der Abteilung II "Lehrgänge" soll ein "Referat Bild, Film und Schrifttum die Lehrtätigkeit der Abteilung mit Schaffung und Bereitstellung von Vorführmaterial sowie durch die Auswertung des einschlägigen Schrifttums unterstützen".

Das zweite Schriftstück in den Akten ist die korrigierte Fassung des ersten Schreibens. Die Anmerkungen wurden in den Text eingearbeitet. Interessant ist eine Anlage, die eine Planung für einen Nachtrag zum Haushaltsplan 1952 enthält.

Beim Einzelplan VI, Kapitel 18, Titel 13 wird unter anderem veranschlagt:

1. Beschaffung von Büchern und Druckschriften: 8.000

2. Beschaffung von Zeitungen, Zeitschriften, GVBl.: 4.000

3. Buchbindearbeiten: 1.000

Summe: 13.000

Der Punkt 1 wurde nachträglich gestrichen. Die neue Summe ist 5.000 und als Anteil für das laufende Haushaltsjahr sind nur 3.700 vorgesehen.

In dem Band 2 der Akten "Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, Errichtung" befindet sich der erste Entwurf des "Erlasses über die Errichtung einer Bundesanstalt für zivilen Luftschutz". Unter Ziffer 2 (1) "Die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz hat folgende Aufgaben:" findet man als Punkt a) "Die Sammlung von Nachrichten und die Auswertung der Forschungsergebnisse des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes". Es wurden mehrere handschriftliche Verbesserungen eingefügt: aus Punkt a) wurde c), aus "von Nachrichten" wurde "aller Zeitschriften" und aus "die Auswertung der Forschungsergebnisse" wurde "des Schrifttums". Der verbesserte Satz lautete also: "die Sammlung aller Zeitschriften des In- und Auslandes und des Schrifttums des zivilen Luftschutzes und deren Auswertung".

Am 19. Januar 1953 gibt das Referat ZB 4 den Entwurf des Erlasses zur Mitzeichnung an ZB 1. Der Text des Punktes c) lautet nun: "Die Sammlung aller Ergebnisse der in- und ausländischen Forschung auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes und ihre Auswertung".

Am 10. Mai 1953 erstellt das Referat ZB 4 eine korrigierte Fassung des Erlass-Entwurfs. Der Text des Punktes c) lautet: "die Sammlung von Nachrichten des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes".

Am 02. Oktober 1953 wird eine neue Fassung des Erlasses mit Änderungen zu den Akten genommen. Der Punkt c) blieb zunächst unverändert. Später wurde "von Nachrichten" gestrichen und "und die Verwertung von Veröffentlichungen" eingefügt.

Mit Schreiben des BMI vom 21.10.53 wird der Entwurf des Erlasses an BMF, BMWi und BMBau gesandt und zu einer Besprechung am 29.10. eingeladen. Laut Vermerk des Referates ZB 4/5 vom 30.10.53 über die Ergebnisse der Ressortbesprechung soll in Ziff. II (1) Punkt c) das Wort "Verwertung" durch "Auswertung" ersetzt werden. In der Fassung des Erlasses vom 05.11.53 ist dieses berücksichtigt.

Mit Schreiben des BMI vom 30. Nov. 1953 wird der Entwurf des Erlasses als Kabinettsache an das Bundeskanzleramt gesandt. Wird der Punkt c) im Entwurf des Schreibens noch mit "Nachrichten des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes" angeführt, ist die Reinschrift verbessert und der Punkt c) lautet: "die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes". Die Reinschrift der Kabinettsvorlage ist vom damaligen Bundesminister des Innern Dr. Gerhard Schröder abgezeichnet.

Als TOP 10 wird in der 12. Sitzung des Bundeskabinetts am 11.12.1953 die Vorlage des Erlasses über die Errichtung der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz behandelt. Zitat aus dem Protokoll: Das Kabinett [...] stimmt der Vorlage des Bundesministers des Innern zu2.

Im GMBl3 1953, Heft 36 vom 30.12.1953, S. 577 wurde der Erlass mit Datum vom 11. Dezember 1953 bekanntgegeben und somit war die BAfzL offiziell errichtet. Der Text der Ziffer II (1) Punkt c) war damit auch amtlich: "die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes".

Am 26. Mai 1954 bittet der BMI den BMF um "Freigabe von Haushaltsmitteln bei Kap. 06 18 - Bundesanstalt für zivilen Luftschutz - Rechnungsjahr 1954".

Zitat: "Da die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz mit Büchern und Druckschriften ausgestattet werden muß, bitte ich, von dem im Rechnungsjahr 1953 bei Kap. 06 18, Titel 872 verbliebenen Ausgabenrest von 7.000 DM zunächst einen Betrag von 2.500 DM zur Verwendung im Rechnungsjahr 1954 freizugeben."

Im Sommer des Jahres 1954 schreibt der BAfzL-Präsident Hampe einen Beitrag4 über die Aufgaben der neuen Bundesanstalt. Auf Seite 169 kommentiert er die bibliothekarischen Aufgaben: Die in dem Erlaß zur Errichtung der Bundesanstalt festgelegten weiteren Einzelaufgaben sehen ferner [...] die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes vor. [...] ebenso muß an einer fachlichen Stelle der Gesamtüberblick über alle Vorgänge des In- und Auslandes auf dem Gebiet des zivilen Luftschutzes, soweit sie durch Veröffentlichungen bekannt werden, geschaffen werden. Erst die Bereitstellung dieses Materials bietet für die lückenlose Beurteilung und Behandlung der einzelnen Fragen des zivilen Luftschutzes eine geeignete Grundlage und wird auch wertvolle Hinweise und Anregungen für die Weiterarbeit bringen können. Die Betätigung der Bundesanstalt [auf diesem Aufgabengebiet] wird somit sowohl der Arbeit der ministeriellen Stellen wie aller am Luftschutz beteiligten Kreise nutzbar gemacht werden können, aber wiederum der eigenen Lehr- und fachlichen Untersuchungstätigkeit zugute kommen.

Die bibliothekarischen Aufgaben der Bundesanstalt werden hier grundlegend bestimmt, der Sammelauftrag und die Nutzergruppen klar ins Auge gefasst.

In einem weiteren Beitrag5 für die Zeitschrift "Ziviler Luftschutz" schreibt Hampe eineinhalb Jahre später, dass die Bundesanstalt "nicht sofort gleichzeitig" alle zugewiesenen Aufgaben durchführen konnte. "Einige besonders dringliche Hauptgruppen schälten sich heraus: [...] Die Zusammenfassung der gesamten für das Fachgebiet Luftschutz in Betracht kommenden in- und ausländischen Literatur".

Auf Seite 4 des o.g. Beitrags erklärt er die Durchführung dieser Aufgabe genauer: Die zentrale Erfassung der Fachliteratur: Als Lehrinstitut und als fachliches Zentralinstitut muß die Bundesanstalt bestrebt sein, allmählich die gesamte einschlägige in- und ausländische Fachliteratur zu erfassen und zu katalogisieren. Hier muß jede Einzelheit dieses Fachgebietes und die laufende Weiterentwicklung der verschiedenen Fragenkomplexe erkennbar festgelegt sein. Das erfordert eine Bücherei, in der neben den grundlegenden Werken diejenige Literatur aus der Medizin, der Chemie, der Physik, des Bauwesens und der Elektrotechnik enthalten sein muß, die für die Fragen des zivilen Luftschutzes von speziellem Interesse ist. Es bedingt weiter eine ständige Auswertung der entsprechenden Fachzeitschriften des In- und Auslandes, eine Übernahme aller amtlichen Veröffentlichungen und sonstiger Mitteilungen zum Fachgebiet, eine laufende Übersicht über die Veröffentlichungen in der Presse über die Fragen des zivilen Luftschutzes und schließlich eine Sammlung aller Dokumente und Berichte über den Luftschutz aus der Vorkriegszeit und den Kriegsjahren. Es ist ersichtlich, daß die Zusammenfassung sich erst im Laufe einer gewissen Zeit ermöglichen läßt. Wichtig ist, daß die Zielsetzung frühzeitig erkannt und die dazu erforderlichen Maßnahmen folgerichtig eingeleitet werden. So konnte die Bundesanstalt im ersten Jahr ihres Bestehens wenigstens die Anfänge und Grundlagen auch auf diesem Gebiet legen. Sie verfügt heute über eine immerhin ansehnliche Bücherei von mehreren hundert Werken, eine Zeitschriftenstelle, in der etwa 80 in- und ausländische Publikationen laufend verfolgt werden, wovon rund 3000 fachlich interessierende Aufsätze katalogisiert wurden, und ein Zeitungsarchiv, in dem alle Zeitungsausschnitte, die von Interesse sein können, festgehalten werden. Hieran schließt sich eine Stelle für Übersetzungen, um das ausländische Material der Benutzung zu erschließen.

Hier taucht also zum ersten Mal explizit die Bücherei auf und Hampe beschreibt die ersten Erfolge in der bibliothekarisch-dokumentarischen Tätigkeit der Bundesanstalt.

Doch die Bundesanstalt wurde bereits 1957 organisatorischen Änderungen unterworfen: Am 08. Juli 19576 verfügte der BMI die Errichtung der Bundesdienststelle für zivilen Bevölkerungsschutz. Außer der BAfzL werden die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die Planungsgruppen für die Warnämter und das Versuchswarnamt Düsseldorf dem Leiter der Bundesdienststelle unterstellt.

Zurück zu der Aufgabe "Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen", die nun von der BAfzL in der Bundesdienststelle für zivilen Bevölkerungsschutz wahrgenommen wurde. Aus dem Entwurf des Haushaltsplans 1958 sind folgende Angaben über die Bücherei (Kap. 06 19, Titel 202) zu entnehmen:

Ist-Ergebnis für 1956: 33.000,- DM

Betrag für 1957: 54.000,- DM

Betrag für 1958: 65.000,- DM

Die Erläuterungen zu Titel 202 lauten:

Veranschlagt sind:

1. Beschaffung von Büchern, Landkarten und Druckschriften: 36.500,- DM

2. Beschaffung von Zeitschriften, Zeitungen, GVBl: 25.800,- DM

3. Sonstiges: 2.700,- DM

Summe: 65.000,- DM

Die Ausstattung des Bundesamtes mit den grundlegenden wissenschaftlichen Werken auf den Gebieten der Medizin, Physik und Chemie sowie den anderen technischen und wissenschaftlichen Fachgebieten, soweit sie für den zivilen Bevölkerungsschutz von Interesse sind, erfordert zwingend die Erhöhung des Ansatzes um 11.000 DM.

Im Stellenplan des Referates 6 (Presse, Information, Werbung, Bücherei, Archiv) sind für 1958 zehn Stellen vorgesehen.

Die Arbeit der Bücherei des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz sollte also durch verbesserte finanzielle und gute personelle Ausstattung gefördert werden.

In dem endgültigen Haushaltsplan für 1958 waren dann beim Kapitel 06 19, Titel 202 (Seite 339) nur noch 50.000 DM veranschlagt. Unter Berücksichtigung der Preissteigerung entspricht die Kaufkraft von 50.000,- DM im Jahre 1958 heute einer Kaufkraft von ca. 170.000,- DM.

Die erste gesetzliche Grundlage für das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz war das Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 05. Dezember 19587. Der § 2 (1), Punkt c) übernimmt die Formulierung des Punktes c) des Erlasses über die Errichtung einer Bundesanstalt für zivilen Luftschutz von 1953. Der § 2 (1) lautet: Dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz obliegen folgende bisher von der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wahrgenommenen Aufgaben: [...] c) die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes.

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 2. August 19768 wird das Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958 aufgehoben. Das Bestehen der Behörde, der neue Name und die Aufgaben des Bundesamtes werden in § 6 des Gesetzes über den Zivilschutz (ZSG) geregelt.

In § 6 (2) des ZSG heißt es: Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes [...] Dem Bundesamt für Zivilschutz obliegen insbesondere: [...] 4. Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet des Zivilschutzes. Damit wird die Formulierung aus § 2 (1) Punkt c) des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz übernommen und statt "ziviler Luftschutz" der nun allgemein verwendete Begriff "Zivilschutz" eingefügt. Die Tätigkeit der Bibliothek des BZS wird dadurch inhaltlich nicht geändert.

Das ZSG von 1976 wurde 1997 durch Artikel 1 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes9 neu gefasst. Der Paragraph, der die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilschutz regelt ist nun § 4. In dessen Abs. 2 lautet nun Punkt 5, 2. Halbsatz: die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung. Die neue Formulierung erweitert zwar das Spektrum des Erwerbungsprofils der BZS-Bibliothek, diese hatte sich jedoch schon in der Vergangenheit nicht nur als Zivilschutz- und Katastrophenschutz- sondern auch als Zivilverteidigungs-Informationsvermittlungsstelle verstanden.

Es wäre langweilig, wenn es keine weitere Änderung gäbe. Durch Artikel 3 des Haushaltssanierungsgesetzes10 vom 22.12.1999 wurde der § 4 des ZSG geändert und lautet in der Fassung, die ab dem 01. Januar 2001 gelten wird: Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung. Abs. (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen. Abs. (2), Punkt 5, 2. Halbsatz bleibt unverändert. Das Bundesamt für Zivilschutz wird es demnach als selbständige Behörde nicht mehr geben. Die Planungen sehen eine Zivilschutz-Abteilung im Bundesverwaltungsamt vor. Was diese organisatorische Änderung für die Bibliothek, deren Aufgabe nach wie vor gesetzlich geregelt ist, bedeutet, bleibt abzuwarten.

Fazit der Spurensuche: die Aufgabe der BZS-Bibliothek kann von der ersten Formulierung in einem Vermerk von 1952, über einen Errichtungs-Erlass von 1953, über zwei Gesetze von 1958 und 1976, bis zum neuen ZSG von 1997 und zu dessen ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung verfolgt werden.


1 Stubenrauch: Die Aufgaben der Reichsanstalt für Luftschutz, S. 267 - 273
In: Der zivile Luftschutz / Hrsg. von Knipfer und Hampe, 2. Aufl., Berlin, 1937

2 Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung / hrsg. für das Bundesarchiv von Hans Booms. - Boppard : Boldt, 1989. - Bd. 6, Berichtsjahr 1953, S. 562

3Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministers des Innern [u.a.] / hrsg. vom BMI. - Köln : Heymanns

4Hampe: Die Aufgaben der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz,S. 165, 169 - 170
In: Ziviler Luftschutz 18 (1954), 7/8

5Hampe: Ein Jahr Bundesanstalt für zivilen Luftschutz, S. 1 - 5
In: Ziviler Luftschutz 20 (1956), 1

6Hausanordnung Nr. 14/57

7BGBl I S. 893

8BGBl I S. 2046 ff.

9Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (ZSNeuOG) vom 25. März 1997, BGBl I 726 ff.

10Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (HSanG), BGBl. I S. 2534 ff.