Arbeitsgemeinschaft der
Parlaments- und Behördenbibliotheken

Satzung

zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 5. Juni 1990 

§ 1
Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft

Die "Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken" ist ein Zusammenschluß der an ihrer Zielsetzung interessierten Bibliotheken und Dokumentationsstellen.

§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Leistungsfähigkeit der parlaments- und behördeneigenen Bibliotheken und Dokumentationsstellen durch Zusammenarbeit zu verbessern.
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes wird sie alles tun, war für das Bibliothekswesen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts förderlich ist. Insbesondere sollen:
a) Alle Fachfragen in einem laufenden Publikationsorgan, den "Mitteilungen der Parlaments- und Behördenbibliotheken", sowie in "Arbeitsheften" behandelt werden.
b) Verbindungen zu den bibliothekarischen Fachverbänden sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Stellen gepflegt werden, deren eigene Zielsetzung oder Bestimmung dem Zwecke der Arbeitsgemeinschaft nahe steht oder zugute kommt ,
c) die bei den vorgenannten Stellen tätigen Bediensteten tunlichst alljährlich zur Erörterung von Fachfragen zu einer Arbeitstagung eingeladen werden.
(1) Die Arbeitsgemeinschaft will darüber hinaus allen Dienststellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bibliotheksfragen beratend zur Seite stehen.

§ 3
Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft

Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft wird durch formlose Mitteilungen an deren Vorsitzenden erworben. Die bisher in der Arbeitsgemeinschaft mitarbeitenden Bibliotheken und Dokumentationsstellen gelten ihr auch in Zukunft als angehörig. Finanzielle Verpflichtungen entstehen durch die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft nicht. Jedoch wird der Bezug der "Mitteilungen" erwartet.

§ 4
Vertretung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird durch einen Vorstand vertreten.
(2) Innerhalb des Vorstands führt ein(e) Vorsitzende(r) die laufenden Geschäfte.

§ 5
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsgemeinschaften erforderlich sind.
(2) Er hat insbesondere,
a) die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Bibliotheken und Dokumentationsstellen laufend durch die Herausgabe eines Nachrichtenorgans ("Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken") zu unterrichten.
b) für die genannten Stellen nützliche Themen in "Arbeitsheften" behandeln zu lassen.
c) für die Vorbereitung der Jahrestagungen zu sorgen, deren Programm festzusetzen, sowie Tagungsort und -zeit zu bestimmen.
d) einmal jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(1) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Der Vorstand wird von der / dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung soll möglichst 4 Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es unter Abgabe von Gründen verlangt.

§ 6
(1) Der Vorstand soll aus höchstens 15 Personen, darunter der/ dem Vorsitzenden, dem/ der Schriftführer(in) und dem/ der Kassenwart(in) bestehen.
(2) Im Vorstand sollen die hauptsächlichsten der in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Bibliothekstypen tunlichst unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte vertreten sein. So ist möglichst je ein Vorstandsmitglied aus folgenden Bereichen zu nehmen: Der Bibliothek des Deutschen Bundestages, den Ministerialbibliotheken des Bundes, der Parlamentsbibliotheken der Länder, den Ministerialbibliotheken der Länder, den Amtsbüchereien der Gemeinden, der Bundeswehr und den Gerichtsbibliotheken sowie den in Berlin ansässigen Bibliotheken.
(3) Die Vertretung von Vorstandsmitgliedern im Verhinderungsfall ist statthaft.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 7
Wahl des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet einen Monat nach der Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist statthaft.
(2) Kandidat(inn)en für den Vorstand werden von den Mitgliedern des bisherigen Vorstands und/ oder durch Vertreter der einzelnen im vorstehenden Paragraphen genannten Bibliothekstypen und -gruppen durch schriftliche Benennung bis spätestens 1 Monat vor der Jahresversammlung vorgeschlagen.
(3) a) Wenn die Zahl der Kandidatenvorschläge aus den Reihen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft fünfzehn nicht übersteigt, wird eine Abstimmung über die Liste durchgeführt, die sich aus den termingerecht eingegangenen Vorschlägen ergibt.
b) Falls bei der Listenwahl die Liste keine Mehrheit in der Mitgliederversammlung finden sollte, findet eine Einzelabstimmung über jede(n) Kandidaten/ Kandidatin statt. Nicht gewählt sind dabei diejenigen, die von allen abgegebenen Stimmen jeweils 50% Nein-Stimmen auf sich vereinigen.
a) Falls mehr als 15 Vorschläge eingegangen sein sollten, soll eine schriftliche Abstimmung über die einzelnen Personen durchgeführt werden. Jede Mitgliedsbibliothek erhält 15 Stimmen. Kumulieren ist nicht zulässig. Gewählt sind die 15 Kandidat(inn)en mit den meisten Stimmen.

§ 8
Bestellung von Vorsitzendem, Schriftführer und Kassenwart

(1) Der/die Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt und von der Jahresversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Der/ die Vorsitzende wird im Behinderungsfall von seinem/ seiner Vorgänger(in) vertreten, wenn diese(r) dem Vorstand angehört, fall der/ die Vorsitzende nicht ein anderes Vorstandsmitglied beauftragt.
(2) Schriftführer(in) und Kassenwart(in) werden von der/dem Vorsitzenden ernannt. Beide brauchen nicht dem Vorstand entnommen zu werden.

§ 9
Aufgaben des Schriftführers

Dem/ der Schriftführer(in) obliegt die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den Jahresversammlungen sowie die Redaktion der "Mitteilungen" und der "Arbeitshefte" der "Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken".

§ 10
Aufgaben des Kassenwartes

Der/ die Kassenwart(in) verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Auszahlaungen bedürfen der Gegenzeichnung des Vorsitzenden.

§ 11
Fachausschüsse

Der Vorstand kann besondere Arbeitsgruppen (Fachausschüsse) einsetzen, wenn ein Bedürfnis vorliegt.

§ 12
Haushalt

(1) Über die Verwendung der der Arbeitsgemeinschaft gehörenden Gelder beschließt der Vorstand. Sie sollen in erster Linie der Deckung der Unkosten von "Mitteilungen" und "Arbeitsheften" dienen.
(2) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
(3) Alljährlich hat eine Rechnungs- und Kassenprüfung stattzufinden. Der/ die jeweilige Kassenprüfer(in) ist vom Vorstand zu bestellen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Jahresversammlung, gegebenenfalls auch in den "Mitteilungen" bekanntzumachen.
(4) Wird die Arbeitsgemeinschaft aufgelöst, so gebührt nach Abzug der Verpflichtungen der Arbeitsgemeinschaft verbleibende Vermögen dem "Deutschen Roten Kreuz" oder seiner Nachfolgeorganisation.

§ 13
Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluß des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie erwerben damit das Recht, Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

§ 14
Rechtskraft der Satzung

Diese Satzung ist vom Vorstand in der Sitzung vom 4. Juni 1963 mit / Stimmen von 7 Stimmen verabschiedet und von der Jahresversammlung in Saarbrücken am 6. Juni 1963 einstimmig gebilligt worden.

Anmerkung
Für den Bezug der "Mitteilungen" und "Arbeitshefte", die unregelmäßig erscheinen, wird zur Zeit (ab 1991) ein jährlicher Unkostenbeitrag von € 16,50 erhoben.