Arbeitsgemeinschaft der
Parlaments- und Behördenbibliotheken

Satzung

zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. Juni 2011 


§ 1
Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die "Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken" ist ein Zusammenschluss der an ihrer Zielsetzung interessierten Bibliotheken, Dokumentationsstellen und Personen.

(2) Sie hat die Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins.


§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Sie ist selbstlos tätig. Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.


§ 3
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Leistungsfähigkeit der parlaments- und behördeneigenen Bibliotheken und Dokumentationsstellen aller Typen und Sparten durch Zusammenarbeit zu verbessern.

(2) Zur Erreichung dieses Zweckes wird sie alles tun, was für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts förderlich ist.

(3) Zur Erfüllung des in Abs. (1) genannten Zwecks veröffentlicht die Arbeitsgemeinschaft eigene Arbeitsergebnisse und Fachbeiträge in den "Mitteilungen der Parlaments- und Behördenbibliotheken" und in den "Arbeitsheften" in gedruckter oder elektronischer Form.

(4) Die Ablösung der Mitteilungen und Arbeitshefte als Publikationsform durch neue elektronische Publikationsformen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.

(5) Sie pflegt Verbindungen zu den bibliothekarischen Fachverbänden sowie zu sonstigen Vereinen, Verbänden und Stellen, deren eigene Zielsetzung oder Bestimmung dem Zwecke der Arbeitsgemeinschaft nahe steht oder zugute kommt.

(6) Sie veranstaltet Arbeits- und Fortbildungstagungen, die allen Interessenten der aus dem Bereich der Parlaments- und Behördenbibliotheken offen stehen.

(7) Die Arbeitsgemeinschaft will darüber hinaus allen Dienststellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bibliotheksfragen beratend zur Seite stehen.


§ 4
Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft wird durch formlose Mitteilungen an deren Vorsitzenden erworben. Im Zweifelsfall berät der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Die bisher in der Arbeitsgemeinschaft mitarbeitenden Bibliotheken und Dokumentationsstellen gelten ihr auch in Zukunft als angehörig.

(2) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bezahlung des Abonnements der Publikationen abgegolten.

(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Abonnement trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt wird.


§ 5
Vertretung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird durch einen Vorstand vertreten.

(2) Innerhalb des Vorstands führt eine Vorsitzende/ein Vorsitzender die laufenden Geschäfte.

(3) Die/der Vorsitzende wird von einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter vertreten.

(4) Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit im Vorstand gefasst.


§ 6
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind.

(2) Er hat insbesondere,
a) Publikationen in gedruckter oder elektronischer Form herauszubringen.
b) für die Vorbereitung der Jahrestagungen zu sorgen, deren Programm festzusetzen, sowie Tagungsort und -zeit zu bestimmen.
c) einmal jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Der Vorstand wird von der / dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung soll möglichst 4 Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es unter Abgabe von Gründen verlangt.


§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Personen.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Vorstandswahl selbst ergänzen. Ein derartiger Beschluss muss durch die nächste Mitgliederversammlung genehmigt werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 8
Wahl des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstandes auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist statthaft.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand werden von den Mitgliedern des bisherigen Vorstands und / oder durch Vertreter der institutionellen Mitglieder durch schriftliche Benennung bis spätestens 1 Monat vor der Jahresversammlung vorgeschlagen. Einzelpersonen melden ihre Kandidatur schriftlich beim Vorstand an.

(3) a) Wenn die Zahl der Kandidatenvorschläge aus den Reihen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft fünfzehn nicht übersteigt, wird eine Abstimmung über die Liste durchgeführt, die sich aus den termingerecht eingegangenen Vorschlägen ergibt.
b) Falls bei der Listenwahl die Liste keine Mehrheit in der Mitgliederversammlung finden sollte, findet eine Einzelabstimmung über jede Kandidatin / jeden Kandidaten statt. Nicht gewählt sind dabei diejenigen, die von allen abgegebenen Stimmen jeweils 50% Nein-Stimmen auf sich vereinigen.
a) Falls mehr als 15 Vorschläge eingegangen sein sollten, soll eine schriftliche Abstimmung über die einzelnen Personen durchgeführt werden. Jede Mitgliedsbibliothek erhält 15 Stimmen. Kumulieren ist nicht zulässig. Gewählt sind die 15 Kandidaten und Kandidatinnen mit den meisten Stimmen.


§ 9
Bestellung von Vorsitzendem, Schriftführer und Kassenwart

(1) Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Schriftführerin / Schriftführer und Kassenwartin / Kassenwart werden von der / dem Vorsitzenden ernannt. Beide brauchen nicht dem Vorstand entnommen zu werden.


§ 10
Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt die Redaktion der "Mitteilungen" und der "Arbeitshefte" der "Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken".

(2) Die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den Jahresversammlungen wird von den Vorstandsmitgliedern im Wechsel übernommen.


§ 11
Aufgaben des Kassenwartes

(1) Die Kassenwartin / der Kassenwart verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Auszahlungen bedürfen der Gegenzeichnung der / des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters.

(2) In Vertretung der Kassenwartin / des Kassenwartes kann die / der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter Ausgaben im Rahmen der laufenden Geschäfte tätigen.


§ 12
Fachausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Arbeitsgruppen (Fachausschüsse) einsetzen.


§ 13
Haushalt

(1) Über die Verwendung der der Arbeitsgemeinschaft gehörenden Gelder beschließt der Vorstand. Sie sollen in erster Linie der Deckung der Unkosten von "Mitteilungen" und "Arbeitsheften", Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen dienen.
(2) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(3) Alljährlich hat eine Rechnungs- und Kassenprüfung stattzufinden. Die jeweilige Kassenprüferin / der jeweilige Kassenprüfer ist vom Vorstand zu bestellen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Jahresversammlung, gegebenenfalls auch in den "Mitteilungen" bekanntzumachen.


§ 14
Auflösung

(1) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen eventuell verbleibende Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit der Auflage, es zur Förderung der Parlaments- und Behördenbibliotheken zu verwenden.


§ 15
Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 16
Rechtskraft der Satzung

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Berlin am 9. Juni 2011 verabschiedet worden.