Einbindung von Buchcover in den Katalog

In Reaktion auf den erfolgreichen Service von Amazon hatte sich die Buchhändlervereinigung entschlossen, die Einbindung von Buchcover aus dem VLB in Bibliothekskataloge nicht nur befristet für DBV-Mitglieder, sondern allgemein zu gestatten. Als Voraussetzungen wurden in den Nutzungsbedingungen vom März 2013 u.a. genannt:

„§ 3, Abs. 2
(2) Der Nutzer verpflichtet sich, in dem von ihm betriebenen Online-Katalog die dort aufgeführten Einzeltitel auf die Webseite www.buchhandel.de dergestalt zu verlinken, dass Besucher des Online-Katalogs des Nutzers bzw., soweit der Nutzer ein Bibliotheksverbund ist, der jeweiligen Online-Kataloge der Mitgliedsbibliotheken des Nutzers, die den jeweiligen Einzeltitel erwerben wollen, unmittelbar auf die Webseite www.buchhandel.de gelangen.“

D.h. es reichte aus, die Cover-Grafik gleichzeitig als Link auf www.buchhandel.de anzulegen. Allerdings war hier der Nutzen auch nur eingeschränkt, da die Einbindung in eine Neuwerbungsliste, sei es als Papierausdruck, sei es als Pdf-Datei, die im Intranet abgelegt wird, nicht gestattet war.

Die Buchhändler-Vereinigung hat mit Mail vom 29.10.2014 nicht nur über die technischen Veränderung bei der Einbindung von Coverlinks informiert. Sie hat auch die Bedingungen für die Einbindung ihrer Buchcover in den Bibliothekskatalog verändert. Reichte es vorher aus, dass man von dem Buchcover selbst einen Link auf www.buchhandel.de setzt, soll jetzt EXPLIZIT Werbung gemacht werden.
Aus dem Handbuch: http://info.buchhandel.de/files/buchhandel_de_handbuch_links.pdf

„Hinweis: Bitte beachten Sie unsere Teilnahmebedingungen. Voraussetzung für die kostenfreie Nutzung der Cover aus dem VLB sind:
– Registrierung als Bibliothek oder Bibliotheksdienstleister unter www.info.buchhandel.de/registrierung
– Möglichkeit 1
Text – Link „Jetzt kaufen bei buchhandel.de“
– Möglichkeit 2
Logo – Link auf buchhandel.de.“

Aufgabe eines Bibliothekskatalogs kann aber nicht sein, explizite Werbung für einen Anbieter von Büchern zu machen. Die Formulierung „Jetzt kaufen…“, während dem Benutzer das Buch aus dem Bibliotheksbestand zur Ausleihe angeboten wird, kann nur als absurd und dreist gewertet werden. Unter diesen Konditionen kann nur davon abgeraten werden, Buchcover in den eigenen Katalog einzubinden.