Satzung, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 05.Juni.2024
§ 1 Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die „Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken“ ist ein Zusammenschluss der an ihrer Zielsetzung interessierten Bibliotheken, Dokumentationsstellen und natürlichen Personen.
(2) Sie hat die Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Sie ist selbstlos tätig. Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
§ 3 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Zusammenarbeit der Parlaments- und Behördenbibliotheken und Dokumentationsstellen zu fördern und zu unterstützen. Daraus entstehende Synergien sollen den jeweiligen Einrichtungen die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern, sowie deren Weiterentwicklung fördern.
(2) Zur Erfüllung dieses Zwecks wird sie – im Rahmen verfügbarer Kapazitäten – alles tun, was für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts förderlich ist.
(3) Zur Erfüllung des in Abs. (1) genannten Zwecks veröffentlicht die Arbeitsgemeinschaft eigene Arbeitsergebnisse und Fachbeiträge in geeigneter Form.
(4) Sie pflegt Verbindungen zu den bibliothekarischen Fachverbänden sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Stellen, deren eigene Zielsetzung oder Bestimmung dem Zwecke der Arbeitsgemeinschaft nahestehen oder zugutekommen.
(5) Sie veranstaltet Arbeits- und Fortbildungstagungen mit Themenschwerpunkten aus den Arbeits- und Interessensgebieten der Parlaments- und Behördenbibliotheken.
(6) Die Arbeitsgemeinschaft will darüber hinaus allen Dienststellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bibliotheksfragen beratend zur Seite stehen.
§ 4 Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft kann formlos, schriftlich beim Vorsitzenden/der Vorsitzenden der APBB beantragt werden. Eine Mitgliedschaft steht Bibliotheken, sowie Informations- und Dokumentationsstellen jeglicher Trägerschaft und Personen offen, sofern diese von den zuständigen Ämtern für Verfassungsschutz nicht als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Im Zweifelsfall berät der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.
(2) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bezahlung des Abonnements der Publikationen abgegolten.
(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Bei organisatorischer Auflösung einer Bibliothek endet die Mitgliedschaft sofort.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Beitrag nach der 2. Mahnung nicht bezahlt wurde.
(5) Eine Mitgliedschaft von Bibliotheken, sowie Informations- und Dokumentationsstellen jeglicher Trägerschaft und natürlichen Personen erlischt, sofern diese von den zuständigen Ämtern für Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuft sind.
§ 5 Vertretung der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird durch einen Vorstand vertreten.
(2) Innerhalb des Vorstands führt eine Vorsitzende/ ein Vorsitzender die laufenden Geschäfte.
(3) Die/der Vorsitzende wird von einer Stellvertreterin/ einem Stellvertreter vertreten.
(4) Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit im Vorstand gefasst.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere,
a) Publikationen in geeigneter Form herauszubringen,
b) für die Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung zu sorgen, deren Programm festzusetzen sowie Tagungsort und -zeit zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf virtuell durchgeführt werden.
c) einmal jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(3) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) Der Vorstand wird von der/ dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung soll möglichst 4 Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es unter Abgabe von Gründen verlangt.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Personen.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Vorstandswahl selbst ergänzen. Ein derartiger Beschluss muss durch die nächste Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8 Wahl des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstands auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist statthaft.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand werden von den Mitgliedern des bisherigen Vorstands und/ oder durch Vertreter der institutionellen Mitglieder durch schriftliche Benennung bis spätestens 1 Monat vor der jährlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Einzelpersonen melden ihre Kandidatur schriftlich beim Vorstand an.
(3) a) Wenn die Zahl der Kandidatenvorschläge aus den Reihen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft fünfzehn nicht übersteigt, wird eine Abstimmung über die Liste durchgeführt, die sich aus den termingerecht eingegangenen Vorschlägen ergibt.
b) Falls bei der Listenwahl die Liste keine Mehrheit in der Mitgliederversammlung finden sollte, findet eine Einzelabstimmung über jede(n) Kandidaten/ Kandidatin statt. Nicht gewählt sind dabei diejenigen, die von allen abgegebenen Stimmen jeweils 50% Nein-Stimmen auf sich vereinigen.
a) Falls mehr als 15 Vorschläge eingegangen sein sollten, wird eine schriftliche Abstimmung über die einzelnen Personen durchgeführt. Jede Mitgliedsbibliothek erhält 15 Stimmen. Kumulieren ist nicht zulässig. Gewählt sind die 15 Kandidatinnen/ Kandidaten mit den meisten Stimmen.
§ 9 Bestellung von Vorsitzendem, Schriftführer und Kassenwart
(1) Die/der Vorsitzende und die/ der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Schriftführerin/ Schriftführer und Kassenwartin/ Kassenwart werden von der/dem Vorsitzenden ernannt. Beide brauchen nicht dem Vorstand entnommen zu werden.
§ 10 Aufgaben der Schriftführung
(1) Zu den Aufgaben der Schriftführung gehören vor allen Dingen: Versand von Schreiben an Mitglieder, Mitgliederverwaltung, Pflege einer Homepage und sonstiger Kommunikationskanäle. Diese Aufgaben können von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.
(2) Die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den jährlichen Mitgliederversammlungen wird von den Vorstandsmitgliedern im Wechsel übernommen.
§ 11 Aufgaben des Kassenwartes
(1) Die Kassenwartin/ der Kassenwart verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Auszahlungen bedürfen der Gegenzeichnung der/des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin/ seines Stellvertreters.
(2) In Vertretung der Kassenwartin/ des Kassenwartes kann die/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/ sein Stellvertreter Ausgaben im Rahmen der laufenden Geschäfte tätigen.
§ 12 Fachausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Arbeitsgruppen (Fachausschüsse) einsetzen.
§ 13 Haushalt
(1) Über die Verwendung der Gelder der Arbeitsgemeinschaft beschließt der Vorstand. Die Verwendung soll in erster Linie der Deckung der Unkosten von Publikationen, Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen dienen.
(2) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(3) Alljährlich hat eine Rechnungs- und Kassenprüfung stattzufinden. Die jeweilige Kassenprüferin/ der Kassenprüfer ist vom Vorstand zu bestellen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der jährlichen Mitgliederversammlung, gegebenenfalls auch in anderen geeigneten Veröffentlichungen der APBB bekanntzumachen.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen eventuell verbleibende Vermögen an den Deutschen Bibliotheksverband (DBV), Sektion 5 Wissenschaftliche Spezialbibliotheken mit der Auflage, es zur Förderung der Parlaments- und Behördenbibliotheken und Dokumentationsstellen in Behörden zu verwenden.
§ 15 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 16 Rechtskraft der Satzung
Diese Satzung ist während der Mitgliederversammlung am 05. Juni 2024 in Hamburg durch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen gebilligt worden.